Der Mieter (umseitig genannt) akzeptiert durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, diese AGB/AMB.
Das umseitig beschriebene Kraftahrzeug (nachfolgend nur noch Fahrzeug genannt) wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter (umseitig genannt) ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Abweichungen von der Ausstattung begründen keinerlei Ansprüche des Mieters. Die Mietsache wird vom Vermieter auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mangel für den Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter überprüft. Sofern kleinere Mängel welche nicht die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs in Frage stellen, vorhanden sind, werden diese im Vertragsprotokoll aufgenommen. Gleichwohl ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug bei Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich von der Unversehrtheit der Karosserie, den Felgen, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein der Fahrzeugpapiere, vom Warndreieck, vom Verbandskasten, vom Reserverad bzw. Reifenschaum und vom vollen Tankinhalt zu überzeugen. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Abweichungen hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel dem Vermieter jeweils unverzüglich aufzuzeigen. Diese werden dann ebenfalls im Vertragsprotokoll aufgenommen.
Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug muss bei Rückgabe vollgetankt sein.
Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter, die bei der Befüllung des Tanks entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Das Fahrzeug kann durch handelsübliche Ortungssysteme überwacht werden.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln und alle, für die Benutzung eines Fahrzeuges, bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Bei gewerblicher Warenbeförderung muss sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes halten. Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so werden hiermit die Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen.
Der Mieter ist verpflichtet regelmäßig die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs zu prüfen, insbesondere die Funktion der Beleuchtung, den Stand des Motorenöls, den Stand des Kühlwassers und den Stand des Reifendrucks.
Bei Übernahme des Fahrzeugs muss der Mieter eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass in Verbindung mit einem Adressnachweis und ein gültiges Zahlungsmittel vorlegen können.
Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter und dem im Mietvertrag angegebenen zusätzlichen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln der jeweiligen Fahrer wie eigenes zu vertreten. Der Mieter muss eigenverantwortlich prüfen, ob diejenigen Personen, welchen er das Fahrzeug überlässt und auch überlassen darf, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ob diese über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Er muss sie verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrags einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters, die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen er das Fahrzeug überlassen hat, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen, Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle den Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Bei Auslandsfahrten (die vorher durch den Vermieter genehmigt werden müssen) darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenen Einzel-oder Sammelparkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtungen, so muss er dem Vermieter den dadurch entstandenen Schaden begleichen.
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zu rechtswidrigen Zwecken, sowie zur Beförderung von Gefahrgut zu benutzen. Eine Belastung des Fahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß, sowie über die Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass außerordentlicher Verschleiß nicht messbar ist (Reifen, Bremsen etc.).
Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet, und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters, welche auf der Vorderseite des Mietvertrages festgehalten werden muss.
Der Mieter ist verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Der Mieter ist verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und ihn bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden, sorgfältig auszufüllen und dem Vermieter zu überlassen.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten bei der Station des Vermieters zurückzugeben. Falls der Mieter den vertraglich festgelegten Rückgabetermin ändern will, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten den Mieter zur Begleichung des dem Vermieter hieraus entstandenen Schadens. Die Rückgabe des Fahrzeugs wird entweder fällig mit Erreichen des Mietendes oder dem Erreichen der laut Vertrag vereinbarten Kilometern. KM Pakete sind jederzeit während der Miete buchbar, müssen aber vor weiterer Fahrt bezahlt werden. Werden keine KM dazu gebucht, bleibt dem Vermieter das Recht die Mehr-KM, bei Rückgabe des Fahrzeugs, laut Preisliste abzurechnen.
Alle von uns auf der Website gezeigten Preis und auch per Mail genannten Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend ihrer Preisliste abzurechnen.
Nicht genutzte Inklusiv Kilometer, einschließlich gebuchter Kilometerpakete, verfallen mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Erstattung erfolgt nicht.
Dem Mieter stehen für die Entrichtung der Anzahlung bzw. des Mietpreises folgende Zahlungswege zur Verfügung: Überweisung / Vorkasse, PayPal, Kreditkarte und Barzahlung. Der Mieter stellt sicher, dass das gewählte Zahlungsmittel eine für den Mietpreis ausreichende Deckung beziehungsweise einen ausreichenden Kreditrahmen aufweist.
Die Kaution, welche spätestens bei Mietbeginn entrichtet sein muss, kann durch das persönliche Fahrzeug des Mieters mit Fahrzeugbrief, Überweisung, PayPal, Kreditkarte (Der Vermieter lässt den Kautionsbetrag über das Kreditinstitut des Mieters sperren) oder Barzahlung hinterlegt werden. Die Kaution wird nicht separat angelegt. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.
Erst nach Zahlung einer Anzahlung in Höhe von 50 % des Mietpreises wird das Fahrzeug verbindlich für den Mieter reserviert.
Der komplette Mietpreis ist fällig mit Vertragsschluss und spätestens zahlbar bei Mietbeginn.
Überschreitet der Mietzeitraum die Dauer von einem Monat (Langzeitmiete), so hat der Mieter den Mietpreis in monatlichen Zeitabschnitten zu Beginn des jeweiligen Monats zu entrichten.
Fallen zusätzliche Gebühren oder Kosten an, welche bei Rückgabe des Kfz noch nicht berechnet werden können, so werden sie mit dem Mieter abgerechnet, sobald dem Vermieter die genaue Höhe der Gebühren oder Kosten bekannt ist.
Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises in Verzug, so ist der Vermieter auch ohne Mahnung berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht nicht. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter ist die Haftung der Vermieterin für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren. Gibt der Vermieter die Reparatur frei, kann der Mieter das Fahrzeug reparieren lassen und dadurch eine zusätzliche Mietdauer fordern, jedoch keinen Schadenersatz.
Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter verpflichtet, hiervon unverzüglich den Vermieter telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehensweise mit diesem abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden dem Mieter durch den Vermieter erstattet, sofern der Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B. bei Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl etc.) hat. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens kann der Mieter vom Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Evtl. geleistete Vorauszahlungen werden zurückgewährt.
Der Mieter haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit, in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug, welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Rücknahme durch den Vermieter, entstanden sind. Insbesondere solche, die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutspflichten, an Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoff Befüllung (die richtige Kraftstoff Befüllung ist mittels Tankquittung zu belegen) des Fahrzeuges durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind, aber auch für alle sonstigen Schäden, in voller Höhe. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst verursacht werden und welche für den Mieter nicht vermeidbar waren. Sofern der vereinbarte Rückgabetermin außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters liegt, haftet der Mieter auch für den Zeitraum ab Rückgabe bis zum nächsten Beginn der Geschäftszeiten. Sämtliche Bestimmungen dieser Ziffer gelten außerdem auch in jedem Fall ohne eigenes Verschulden des Mieters.
Hat der Mieter mit dem Vermieter eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haftet trotzdem bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (z.B. unangepasste Geschwindigkeit), bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffern 2.1 – 2.6 dieser AMB in vollem Umfang. Im Übrigen haftet der Mieter vorbehaltlich, der Vereinbarungen in Ziffer 4.1 lediglich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung und auf Schadenspositionen, welche von der Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten. Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haftet der Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Vermieter erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr gem. Preisaushang
Der Vermieter verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw. – bei Vorliegen eines Totalschadens – auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert, welche ihm gegen einen Unfallgegner des Mieters zustehen, an den Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe des Betrags, welchen der Mieter selbst an den Vermieter zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt hat. Nicht abgetreten werden können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B. Fahrzeugversicherung). Diese Forderungsübergänge gehen nach der Abtretung an den Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.
Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.
Storniert der Mieter die Buchung des Fahrzeugs oder holt er das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Mietbeginn ab, so berechnet ihm der Vermieter hierfür vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien eine Stornierungspauschale.
Bis 12 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei.
Ab Beginn der 12. Woche bis zum Beginn der 8. Woche vor Mietbeginn: 25 % des Mietpreises.
Von Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises.
Von Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 75 % des Mietpreises.
Von Beginn der 2. Woche bis zum Beginn der 1. Woche vor Mietbeginn: 85 % des Mietpreises.
Unter eine Woche vor Mietbeginn: 95 % des Mietpreises.
Die Höhe der Stornierungspauschale bei Langzeitmieten errechnet sich aus einem monatlichen Zeitabschnitt.
Persönliche Daten vom Mieter werden vom Vermieter in seinem EDV erfasst.
Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieter ist gestattet.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AMB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder
undurchführbar sein, oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz vom Vermieter. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
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